Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Shedlin Children´s Foundation - im folgenden “Verein” genannt
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die weltweite, mildtätige Unterstützung und Förderung von bedürftigen und armen Menschen, insbesondere für Kinder.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • a.Vermittlung und Durchführung von Patenschaften für arme und bedürftige Kinder (z.B. Straßenkinder, Waisenkinder, Kinder aus sozial armen Verhältnissen). Durch die Patenschaft soll deren Lebensqualität entscheidend verbessert werden (Schulbildung, Berufsausbildung, Ernährung, med. Versorgung, Erziehung und Wertevermittlung).
    • b.Unterstützung von anderen mildtätigen Organisationen, Vereinen und Projekten.
    • c.Praktische Hilfeleistungen, Transport von Hilfsgütern, Medizinische Hilfsdienste, Mentoring, Schulungen.
    • d.Verbesserung der Infrastruktur in Entwicklungsländern, Lebenskonzepte, Schulprojekte.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3   Organe des Vereins sind:

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

§4 Allgemeine Bestimmungen zur Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, den Vereinszielen zustimmen und die Satzung anerkennen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Verein besteht aus aktiven, Förder- und Ehrenmitgliedern.
    • a.Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder.
    • b.Fördermitglieder sind nicht aktiv tätig, unterstützen den Zweck und die Ziele des Vereins in geeigneter Weise.
    • c.Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschließung.
  5. Eine freiwillige Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ist schriftlich jederzeit möglich.
  6. Eine Ausschließung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
  7. Über eine Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§5 Vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand (§26 BGB) ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung/ Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit erforderlich sind, vorzunehmen.

§6 Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und max. 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die fortgesetzte Gründungesversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über erforderliche Neuwahlen und Ergänzungswahlen.
  4. Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch freiwillige Amtsniederlegung, Tod, Abwahl oder Vereinsaustritt.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Legislativ- und Kontrollorgan des Vereins.
  2. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Mindestens 30% der Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (§5) schriftlich, auch per E-Mail möglich, unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung von einer Frist von 8 Tagen einberufen.
  3. Hauptsächliche Aufgaben einer Mitgliederversammlung sind:
    • a.Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    • b.Entlastung des Vorstandes
    • c.Wahl des Vorstandes. Neuwahlen sind auf Verlangen von mindestens 50% der Mitglieder jederzeit möglich.
    • d.Beitragsfestsetzung
    • e.Satzungsänderung, außer was durch §5 dem Vorstand zugestanden wurde
    • f.Mitgliederausschließung
    • g.Auflösung des Vereins
  4. Alle Beschlüsse, Satzungsänderungen und Wahlen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht).
  5. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand ( §5 und §6)
  6. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift, die vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird, festgehalten.

§8 Kassenprüfer

    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Sie vertreten einzeln.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25.09.2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. René Blaschke
2. Iris Hejja
3. Matthias Kratzer
4. Eveline Marton
5. Ludwig Müller
6. Robert Schmidt
7. Feray Yurt




 

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